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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma SenTech GmbH, Lastenstraße 3, A-6840 Götzis

„Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Angebote von der Firma SenTech und sämtlicher individualvertraglicher Vereinbarungen, die Die Firma Sentech mit dem Kunden trifft. Diese Bedingungen sind insbesondere auch auf Ergänzungen und Erweiterungen von Vereinbarungen, wie etwa im Falle der Ausweitung bestehender Vereinbarungen auf zusätzliche Produkte, anzuwenden.
Art und Umfang der von SenTech zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen sowie die entsprechenden spezifischen Bedingungen werden zwischen Der Fa. SenTech und dem Kunden individualvertraglich definiert.“

 

I.

1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir die Verbindlichkeit ausdrücklich bestätigen.
2) An von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen, technische Skizzen, Entwürfen oder ähnlichen Unterlagen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie werden von uns für die Dauer von 5 Jahren nach der letzten Bestellung aufbewahrt.
3) Die Lieferung erfolgt ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Ware wird vom Verkäufer zu Lasten des Käufers verpackt. Das Transportrisiko trägt der Käufer. Die Wahl der Verpackung und der Versandart erfolgt nach Ermessen von der Fa. SenTech.
4) Im Falle von durch unsere Kunden spezifizierten Lieferungen und Leistungen kann keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der kundenspezifischen Lieferungen und Leistungen durch Fa. SenTech übernommen werden.

 

II.

1) Die angegebenen Lieferfristen gelten erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und ab Erhalt aller erforderlichen kaufmännischen und technischen Angaben, wie etwa Genehmigungen und Freigaben, so wie bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer.
2) Die Liefertermine und –fristen gelten stets nur als annähernd – es sei denn, dass sie ausdrücklich ohne Einschränkung fest vereinbart wurden. Dies gilt vorbehaltlich unvorgesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörung. Den vorgenannten sind sonstige Umstände, die uns die Vertragserfüllung, insbesondere wirtschaftlich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder an anderer Stelle eintreten, gleichzusetzen.
3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderungen und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

III.

1) Falls wir durch grobes Verschulden in Verzug geraten, kann der Käufer – nach Ablauf einer für uns angemessenen Nachfrist – insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wird. Schadenersatzansprüche können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen.
2) Versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abberufen oder abgeholt werden. Mit dem Tage der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen entweder selbst oder bei Dritten zu lagern und als ab Werk zu berechnen.

 

IV.

1) Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungslegungsdatum zahlbar. Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Bei Begleichung unserer Rechungen wird ein Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Für den Ausgleich der uns durch eine Überschreitung eingeräumter Zahlungsziele entstehenden Zinsausfälle werden Verzugszinsen in Höhe von 9,5 % p.a. berechnet.
2) Werden uns nach Auftragsbestätigung Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, so sind wir berechtigt, alle erbrachten Lieferungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie weitere Lieferungen von der Beibringung entsprechender Sicherheiten durch den Käufer abhängig zu machen.

 

V.


1) Gelieferte Waren verbleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.
2) Bei Verstößen des Käufers gegen Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder Fa. SenTech Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt werden, so ist die Fa. SenTech berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren auch ohne Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wird.
3) Nimmt die Fa. SenTech gelieferte Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, so haftet der Käufer für jeden Mindererlös, der sich bei Weiterverkäufen ergibt, dies unter Wahrung sämtlicher weiterer Ansprüche von der Fa. SenTech. Ebenso hat der Käufer die durch Rück- und Weitertransport entstehenden Kosten zu ersetzen.
4) Wir stimmen einer Bearbeitung, Verarbeitung, Montage (Einbau) oder sonstigen Verwertung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum stehender Waren zu, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
5) Wird eine trennbare Verwertung der von uns gelieferten Waren - insbesondere durch Einbau – mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen vorgenommen, verbleiben sie in unserem Eigentum. '
6) Werden die Liefergegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar verarbeitet, bearbeitet, vermischt, verbunden oder auf sonstige Weise verwertet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zum Wert der anderen Gegenstände. Soweit Miteigentum besteht, verwahrt und verwaltet der Käufer dies für uns unentgeltlich, somit auf seine Kosten.
7) Verkauft der Käufer die gelieferte Ware, trotzdem diese noch nicht vollständig bezahlt wurde, an einen Dritten im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter, tritt der Käufer bereits hiermit sämtliche Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen sind, mindestens jedoch bis zur Höhe des Rechnungsbetrages, als Sicherheit an uns ab.
8) Der Käufer ist verpflichtet, falls er die gelieferten Waren, trotzdem diese noch nicht vollständig bezahlt wurden, an einen Dritten weiterverkauft, den Dritten von der erfolgten Abtretung des Kaufpreises schriftlich zu informieren und hat uns diese Information nachzuweisen. Er ist weiters verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
9) Von Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte insbesondere durch Pfändungen, Beschlagnahme, sonstige Verfügungen, sowie bei Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und uns alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Wahrung unserer Rechte benötigen.
10) Der Käufer ist ermächtigt die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Allfällige mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten trägt der Käufer. Als Veräußerung im Sinne dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Bearbeitung, Montage und sonstige Verwertung, insbesondere der Einbau in nicht von uns gelieferte Gegenstände.
11) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VI.

1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz unserer Gesellschaft bzw. unserer Zweigniederlassungen.
2) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag oder der Lieferung ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Demnach das Bezirksgericht Feldkirch . Im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich österreichisches Recht und keinesfalls das UN-Kaufrecht.

 

VII.

1) Unsere auf jahrzehntelange Erfahrung gestützten technischen Beratungen, Angebotsvorschläge und Lieferungen werden mit gewissenhafter Sorgfalt ausgeführt. Wegen der Vielfalt der in der praktischen Anwendung in Einzelheiten möglichen Abweichungen kann aber keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit im Einzelfall übernommen werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
2) Reklamationen sind nur in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang der Ware rechtsgültig, und zwar bevor die Ware weiter verarbeitet oder eingebaut worden ist.
3) Alle Mängelansprüche werden hinfällig, falls der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden ferner hinfällig, falls eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft unterlassen wird, und zwar bis zu einer ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Anbringung der Ware, durch übermäßige Beanspruchung oder dadurch entstehen, dass der Käufer oder durch ihn beauftragte Dritte ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornehmen, von der Gewährleistung ausgeschlossen. Solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht erfüllt, sind wir zu keiner Gewährleistung verpflichtet.
4) Die Fa. SenTech wird die Verbesserung aller vom Käufer ordnungsgemäß innerhalb der Gewährleistungsfrist bemeldeter Fehler nach seiner Wahl, entweder durch Instandsetzung oder Austausch, vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtung schließt insbesondere jede Verantwortlichkeit im Hinblick auf jedweden Defekt, der in Verbindung mit unsachgemäßer Handhabung, Benutzung oder anderen Gründen, wie z.B. (aber nicht darauf beschränkt) übermäßiger Gewalteinwirkung, Wasser oder Feuchtigkeit und anderen nachteiligen Umwelt- oder Bedienungsbedingungen, die die Limits übersteigen, welche für das Produkt spezifiziert wurden, auftritt, aus. Ungeachtet aller übrigen Bestimmungen dieser Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen haftet die Fa. SenTech nicht für indirekte oder Folgeschäden, wie Schäden an anderen körperlichen und unkörperlichen Sachen als an den Produkten selbst, worunter insbesondere die entgangene Nutzung, Verdienstentgang und/oder entgangener Gewinn sowie Folgen von Geschäftsunterbrechungen, die auf die Nutzung oder fehlende Nutzungsmöglichkeit der Produkte fallen, mit Ausnahme des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Diese Gewährleistungsbestimmungen sind die einzigen und ausschließlichen Gewährleistungszusagen, die Fa. SenTech dem Käufer gibt; sie treten an die Stelle jedweder sonstigen Gewährleistungsverpflichtungen, und zwar sowohl ausdrücklicher, als auch stillschweigender.
5) Liefert die Fa. SenTech aufgrund einer Bemusterung, so gewährleisten wir ausschließlich die qualitativen und maßlichen Eigenschaften des Musters, welches vom Besteller freigegeben wurde.
6) Die Ziffern VII 2) – 5) gelten auf für den Fall der Falschlieferung (aliud)

 

VIII.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.

 

IX.

In Zweifelsfällen geht die deutsche Version der Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen vor.

als PDF-Datei zum Downloaden.

 


 

Allgemeine Bedingungen für
Technische Unterstützungs- und Beratungsleistungen

I. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Art von technischer Unterstützung, technischer Beratung und anderen Beratungsleistungen (einschließlich Engineering Consultancy Services oder Anwendungsberatung) („Beratungsleistung“), die SenTech für einen Dritten („Empfänger“) leistet, soweit nichts anderes schriftlich mit SenTech vereinbart ist. Abweichende Regelungen sind ungültig, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall ausdrücklich abgelehnt wurden oder nicht. Die Leistungen, die SenTech dementsprechend erbringt, unterliegen zwingend diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Vorrang haben vor allen sonstigen Bestimmungen, Konditionen und Bedingungen, die im Auftragsschreiben des Empfängers oder in sonstiger Korrespondenz des Empfängers an SenTech enthalten sind. Die Leistungserbringung durch SenTech ist ausdrücklich abhängig von der Akzeptanz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne jegliche Änderung durch den Empfänger.

 

II. Umfang der Beratungsleistung

Umfang, Zweck und beabsichtigte Nutzung der Ergebnisse der Beratungsleistung werden von SenTech festgelegt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. SKF übernimmt keine Haftung oder Verpflichtung gegenüber dem Empfänger, die sich aufgrund anderweitiger Nutzung oder Anwendung durch den Empfänger ergeben könnte.

 

III. Frist für die Erbringung der Beratungsleistung/Vergütung und Zahlungsbedingungen

Daten oder Zeiträume für die Erbringung der Beratungsleistung sind nur annähernd festgelegt und nur zu Informationszwecken angegeben. Eine Verzögerung der Erbringung der Beratungsleistung, einschließlich des Abschlusses der Beratungsleistung zu einem späteren Datum als dem/den von SenTech genannten Termin/Terminen, stellen keinen Vertragsbruch dar und berechtigen den Empfänger nicht, Rechtsmittel zu ergreifen, es sei denn, SenTech hat einen Termin mittels einer schriftlichen Garantie unter ausdrücklicher Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesagt. Vergütung und Zahlungsbedingungen werden separat vereinbart.

 

IV. Geheimhaltung von Informationen

Jede Partei verpflichtet sich für sich selbst und ihre Mitarbeiter, Bevollmächtigte und Vertreter, vertrauliche Informationen („Vertrauliche Informationen“ beinhalten sämtliche Informationen über Prozesse, Produktsortiment, interne und/oder geschäftliche Informationen über die Parteien (und deren verbundene Unternehmen) der jeweils anderen Partei – insbesondere technische, praktisch verwertbare und kaufmännische Informationen -, die eine Partei der jeweils anderen Partei direkt oder
indirekt schriftlich, mündlich oder in anderer Weise offenlegt) als streng vertraulich zu behandeln und solche Informationen Dritten gegenüber nicht offenzulegen oder weiterzugeben. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Vertretern und Mitarbeitern einer Partei offengelegt werden, für welche die Offenlegung für die Erbringung der Beratungsleistung notwendig ist. SenTech ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen des Empfängers anderen Gesellschaften innerhalb des SKF Konzerns offen zu legen. SenTech verpflichtet sich sicher zu stellen, dass solche anderen Gesellschaften die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhalten. Keine der beiden Parteien darf vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei für Zwecke verwenden, die außerhalb der beabsichtigten Verwendung (siehe Absatz 2 oben) liegen. Keine Verpflichtung/ Einschränkung hinsichtlich Nutzung, Offenlegung oder Geheimhaltung gilt für Informationen, welche (i) der informationsempfangenden Partei (oder einem verbundenen Unternehmen dieser Partei), bereits vor der Weitergabe durch die offenbarende Partei bekannt sind; (ii) bereits vor deren Weitergabe durch den Informationsempfänger öffentlich bekannt sind, oder nach deren Weitergabe ohne Verschulden des Informationsempfängers, seiner Mitarbeiter, Bevollmächtigten oder Vertreter öffentlich bekannt werden; (iii) nach Weitergabe an den Informationsempfänger durch die andere Partei, dem Informationsempfänger (oder einem verbundenen Unternehmen des Informationsempfängers) von Dritten verfügbar gemacht werden, die dazu berechtigt sind; (iv) deren Offenlegung aufgrund von Gesetz, Gerichtsbeschluss oder Börsenvorschriften erforderlich ist oder (v) welche durch die informationsempfangende Partei (oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen) unabhängig von vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt werden. Jede Partei sorgt dafür, dass die schriftlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei ordnungsgemäß und sicher aufbewahrt werden. Sämtliche Kopien vertraulicher Unterlagen der jeweils anderen Partei werden auf Wunsch unverzüglich an die andere Partei zurückgegeben, es sei denn, es handelt sich um routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs oder, um Dokumente, die nachzwingendem Recht von der informationsempfangenden Partei aufbewahrt werden müssen vorausgesetzt, dass diese vertraulichen Informationen einer unbefristeten Geheimhaltungspflicht gemäß diesen Bestimmungen unterliegen.

 

V. Garantie des Empfängers

Der Empfänger garantiert, dass die Nutzung von Konstruktionen oder Anweisungen des Empfängers durch SenTech, oder solchen, die im Namen des Empfängers gegeben wurden,, keine Verletzung von Patentrechten, eingetragenen Warenzeichen, Konstruktionsrechten oder ähnlichen gesetzlich geschützten Rechten darstellt. Der Empfänger stellt SenTech von jeglichen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Rechte und daraus folgenden Schäden und Kosten (insbesondere Anwaltskosten und andere berufsständische Honorare und Aufwendungen), die sich im Zusammenhang mit Beratungsleistungen entsprechend dieser Vereinbarung ergeben, frei.

 

VI. Schutzrechte

SenTech behält Kontrolle über und Eigentum an allen Erfindungen, Konstruktionen und Urheberrechten sowie allen sonstigen gewerblichen Schutzrechten im Eigentum und unter Kontrolle von SenTech. Die Parteien vereinbaren, dass SenTech alle Rechte und Ansprüche an Ergebnissen zustehen („Ergebnisse“ beinhaltet sämtliche Ideen, Erfindungen, Entdeckungen, Know-how,
Daten, Dokumentation, Berichte, Materialien, Schriftstücke, Computer-Software, Prozesse, Grundsätze, Methoden, Verfahren und sonstige Informationen, ungeachtet der Form, in welcher diese aufgezeichnet sind, die entdeckt, entworfen, in die Praxis umgesetzt oder in anderer Weise als Ergebnis von oder im Zusammenhang mit irgendwelchen Beratungsleistungen entsprechend diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch oder im Auftrag von SenTech oder des Empfängers entstanden sind sowie sämtliche Patente, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte, oder sonstige gewerbliche Schutzrechte im Zusammenhang mit Vorstehendem). Falls und in dem Umfang als der Empfänger Ergebnisse erbringt, überträgt dieser ohne Entschädigung alle Rechte und Ansprüche in Bezug auf diese Ergebnisse an SenTech und tritt sie an SenTech ab. SenTech ist berechtigt, in Bezug auf die Ergebnisse im eigenen Namen Patente, Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte zu beantragen und eintragen zu lassen. Der Empfänger wird ohne zusätzliche Entschädigung selbst bzw. seine Mitarbeiter und Vertreter veranlassen, alle dafür notwendigen Dokumente auszustellen, einschließlich Erklärungen abzugeben, die in Bezug auf die Übertragung aller Rechte und Ansprüche an den Ergebnissen auf SKF notwendig oder nützlich sind.

 

VII. Haftungsbeschränkung

Die Verpflichtung von SenTech, die sich aus der Erbringung der Beratungsleistung ergibt, ist strikt beschränkt auf die professionelle und kompetente Ausführung der Beratungsleistung. SenTech kann und wird, weder ausdrücklich noch konkludent, irgendwelche rechtsverbindliche Zusagen, Garantie- oder Gewährleistungsversprechen dahingehend abgeben, dass die Beratungsleistung einen
Einfluss auf das Produkt oder die Prozessleistung hat oder dass es die Profitabilität des Empfängers erhöht, oder dass das Produkt oder der Prozess für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Des Weiteren übernimmt SenTech keine Garantie oder Gewähr, dass das beabsichtigte Ergebnis der Beratungsleistung erreicht wird. Falls SenTech die Beratungsleistung nicht in professioneller Weise erbringt, wird der Empfänger SenTech unverzüglich schriftlich darüber informieren, die Probleme genau
bezeichnen und SenTech wird unverzüglich eine entsprechende Untersuchung durchführen. SenTech wird auf eigene Kosten alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Fehlleistung zu beheben. Allerdings erstreckt sich diese Verpflichtung für SenTech nicht auf Fehlleistungen, die entstanden sind durch Nichtbeachtung von Anweisungen von SenTech an den Empfänger, durch unsachgemäße oder abweichende Nutzung durch den Empfänger, aufgrund von Ereignissen, die von SenTech nicht beeinflussbar sind, oder die dadurch entstanden sind, dass SenTech vom Empfänger unkorrekte oder nicht vollständige Informationen erhalten hatte.

SenTech haftet

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
  • bei Mängeln, die SenTech arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit SenTech garantiert hat,
  • bei Fehlern von etwaig im Zusammenhang mit der Beratungsleistung gelieferten Produkten bei denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter haftet SenTech jedoch nur, wenn sie wesentliche Vertragspflichten verletzen. Hier und in Fällen der Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt.
Weitere Ansprüche des Empfängers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von mittelbarem/indirekten Schaden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die auf der Verletzung von Schutzrechten beruhen und für unerlaubte
Handlungen. Der Empfänger wird SenTech von allen Kosten und Schäden, die Sentech an einen Dritten als Folge der Beratungsleistungen zahlen muss, freistellen. Ausgenommen sind solche Kosten und Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens SenTech verursacht wurden.

 

VIII. Schiedsvereinbarung und Anwendbares Recht

Sämtliche Streitangelegenheiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Beratungsleistungen werden rechtskräftig nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) durch einen oder
mehrere Schiedsrichter entschieden, die entsprechend der vorgenannten Schiedsordnung zu ernennen sind, gegebenenfalls hilfsweise ergänzt durch die Zivilprozessordnung des Landes, in dem die SenTech Gesellschaft ihren Geschäftssitz hat, die am
engsten mit der Bereitstellung der Beratungsleistung betraut ist. Alle Streitangelegenheiten unterliegen dem materiellen Recht des Landes, in dem die vorerwähnte SenTech Gesellschaft ihren Geschäftssitz hat.

als PDF-Datei zum Downloaden.

 

SenTech GmbH
Lastenstrasse 3
A-6840 Götzis

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